Allgemeine Informationen
Die Ferienwohnungsabgabe ist eine jährliche Gemeindeabgabe für Ferienwohnungen. Als Ferienwohnung gilt eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, die nicht der Deckung des ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.
Abgabenpflichtiger
Abgabenpflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet.
Abgabenhöhe
Die Höhe der Ferwienwohnungsabgabe richtet sich nach der Nutzfläche und beträgt für jede abgeschlossene Wohneinheit pro Jahr:
- bis zu 30 m2 → 150,00 Euro
- über 30 m2 bis 70 m2 → 200,00 Euro
- über 70 m2 bis 100 m2 → 250,00 Euro
- über 100 m2 → 300,00 Euro
Die Ferienwohnungsabgabe wird von der Gemeinde mittels Bescheid vorgeschrieben. Die festgesetzte, jährliche Abgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, so lange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
Meldepflicht
Die Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabenpflichtige haben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht in der Marktgemeinde Straden haben, diese unaufgefordert mitzuteilen.
Keine Ferienwohnungsabgabe ist zu entrichten, wenn die Wohnung ausschließlich von Personen genutzt wird, die im Gebiet der selben Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken bzw. ihren Hauptwohnsitz haben.
Dokumente und Links zum Thema
Ferienwohnungsabgabeordnung der Marktgemeinde Straden
Verordnung als PDF-Datei laden und öffnen
Ansprechpersonen in der Marktgemeinde Straden

Werner Höber
Tel.: 03473 8261 -209
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Mo. bis Fr. von 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr

Helga Horwath
Tel.: 03473 8261 -210
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Mo. bis Do. von 8 bis 12 Uhr