Nach Fertigstellung muss um die Benützungsbewilligung angesucht werden
Bevor Sie ein Bauwerk, z.B. ein Einfamilienwohnhaus, benützen dürfen und darin wohnen können, müssen Sie die Fertigstellung anzeigen. Danach erhalten sie die Benützungsbewilligung. Erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung wird z.B. das Wohnhaus im Adress- und Gebäuderegister freigeschalten, damit Sie sich auf das Wohnhaus anmelden können.
Sollte nur ein Teil des gesamten Projektes fertiggestellt sein, ist eine Fertigstellungsanzeige nur für den bereits fertiggestellten Teil ebenfalls möglich. Dafür ist der betroffene Bereich auf einer Kopie des Einreichplanes einzuzeichnen und ebenfalls der Baubehörde der Marktgemeinde Straden vorzulegen.
Zum Erhalt der Benützungsbewilligung gibt es zwei Varianten:
Fertigstellungsanzeige bzw. Enderledigung - vereinfachte Variante - können der Fertigstellungsanzeige alle Unterlagen beigelegt werden, erhalten Sie die Benützungsbewilligung ohne sogenannte "Endbeschau" vom Schreibtisch aus.
Ansuchen um Benützungsbewilligung - können Bescheinigungen, insbesondere die Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt werden, muss um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden. Die Baubehörde führt dann unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen eine "Endbeschau" vor Ort durch.
Welche Unterlagen bzw. Bescheinigungen Sie Ihrer Fertigstellungsanzeige beilegen müssen, entnehmen Sie aus Ihrem Baubewilligungsbescheid. Dort sind die erforderlichen Unterlagen für die Fertigstellung angeführt. Können Sie alle geforderten Unterlagen der Fertigstellungsanzeige beilegen, wird Ihnen die Benützungsbewilligung ohne einer sogenannten "Endbeschau" erteilt.
Beispiele von Beilagen zur Fertigstellungsanzeige
Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk BauG über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen
Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten
Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 Stmk BauG über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen
Prüfprotokoll eines im Sinne des Elektrotechnikgesetzes Befugten über die Errichtung und ordnungsgemäße Ausführung eines Blitzschutzsystems in der erforderlichen Schutzklasse
Nachweis über den Einbau von Sicherheitsglas
Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 4 Stmk BauG über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen
Bestätigung über die Dichtheit des Schwemmkanals (Güllegrube) sowie der Abflussleitungen
Bestätigung über die Tragsicherheit der selbsttragenden Binder
Kann eine Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt werden, muss um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden. Die Baubehörde wird unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen eine „Endbeschau“ vor Ort durchführen. Dem Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung müssen auch Atteste bzw. Bescheinigungen beigelegt werden, welche dies sind, entnehmen Sie aus Ihrem Baubewilligungsbescheid.
Beispiele von Beilagen zum Ansuchen der Benützungsbewilligung
Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 Stmk BauG über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen
Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten
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