Grundsteuer

Die Grundsteuer ist in Österreich eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung

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Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz. Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Es wird zwischen Grundsteuer

  • A: für land- und forstwirtschaftliches Vermögen
    und
  • B: für Grundvermögen unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden. Die Grundsteuer wird, sofern sie 75,00 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75,00 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten. Steuerschuldnerin/Steuerschuldner der Grundsteuer ist die Eigentümerin/der Eigentümer des Grundbesitzes.

Berechnung der Grundsteuer

Maßgebend für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert. Der Einzeitswert wird gemäß dem zuständigen Finanzamt festgesetzt. Hat das Finanzamt den Einheitswert ermittelt und den Grundsteuermessbetrag errechnet, stellt es diese beiden Werte in einen Bescheid fest. Das Original erhält der Steuerpflichtige. Die Gemeinde bekommt eine Durchschrift des Bescheides. Wenn sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden erstreckt, wird der Messbetrag vom Finanzamt zerlegt (Zerlegungsbescheid).
 

Das Gesetz für die 20-jährige Grundsteuerbefreiung (unter 150 m2 Nutzfläche) wurde 2013 aufgehoben. Gewährte Befreiungen bleiben aufrecht, solange die Kriterien dafür erfüllt werden.

Hauptfeststellung der Einheitswerte

Die Steuermessbeträge werden vom Finanzamt im Anschluss an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festgesetzt (Hauptveranlagung). Unter Hauptfeststellung versteht man die allgemeine Feststellung sämtlicher Einheitswerte zu einem bestimmten Stichtag. Die letzte Hauptfeststellung wurde 1973 durchgeführt. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde eine Hauptfeststellung mit Wirksamkeit zum 1.1.2015 durchgeführt.

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Rechtsgrundlage
Grundsteuergesetz 1955

 

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