Fertigstellung // Benützungsbewilligung

Nach Fertigstellung muss um die Benützungsbewilligung angesucht werden.

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Allgemeine Informationen zur Fertigstellung

Bevor Sie ein Bauwerk, z.B. ein Einfamilienwohnhaus benützen dürfen und darin wohnen können, müssen Sie die Fertigstellung anzeigen. Danach erhalten sie die Benützungsbewilligung. Erst nach Erteilung der Benützungsbewilligung wird z.B. das Wohnhaus im Adress- und Gebäuderegister freigeschalten, damit Sie sich auf das Wohnhaus anmelden können.

Sollte nur ein Teil des gesamten Projektes fertiggestellt sein, ist eine Fertigstellungsanzeige nur für den bereits fertiggestellten Teil ebenfalls möglich. Dafür ist der betroffene Bereich auf einer Kopie des Einreichplanes einzuzeichnen und ebenfalls der Baubehörde der Marktgemeinde Straden vorzulegen.

Zum Erhalt der Benützungsbewilligung gibt es zwei Varianten:

  • Fertigstellungsanzeige bzw. Enderledigung - vereinfachte Variante - können der Fertigstellungsanzeige alle Unterlagen beigelegt werden, erhalten Sie die Benützungsbewilligung ohne sogenannte "Endbeschau" vom Schreibtisch aus.
  • Ansuchen um Benützungsbewilligung - können Bescheinigungen, insbesondere die Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt werden, muss um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden. Die Baubehörde führt dann unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen eine "Endbeschau" vor Ort durch.

Beilagen der Fertigstellungsanzeige

Welche Unterlagen bzw. Bescheinigungen Sie Ihrer Fertigstellungsanzeige beilegen müssen, entnehmen Sie aus Ihrem Baubewilligungsbescheid. Dort sind die Auflagen für die Fertigstellung angeführt. Können Sie alle geforderten Unterlagen der Fertigstellungsanzeige beilegen, wird Ihnen die Benützungsbewilligung ohne einer sogenannten "Endbeschau" erteilt.

Beispiele von Beilagen zur Fertigstellungsanzeige

  • Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk BauG über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen
  • Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten
  • Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 Stmk BauG über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen
  • Prüfprotokoll eines im Sinne des Elektrotechnikgesetzes Befugten über die Errichtung und ordnungsgemäße Ausführung eines Blitzschutzsystems in der erforderlichen Schutzklasse
  • Nachweis über den Einbau von Sicherheitsglas
  • Bescheinigung gemäß § 38 Abs. 2 Z 4 Stmk BauG über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen
  • Bestätigung über die Dichtheit des Schwemmkanals (Güllegrube) sowie der Abflussleitungen
  • Bestätigung über die Tragsicherheit der selbsttragenden Binder
     

Ansuchen um die Benützungsbewilligung

Kann eine Bauführerbescheinigung nicht vorgelegt werden oder gibt es Abweichungen zur ursprünglichen Einreichung bzw. Baubewilligung, muss um die Erteilung der Benützungsbewilligung angesucht werden und die Baubehörde unter Beiziehung eines Sachverständigen eine „Endbeschau“ vor Ort durchführen. Dem Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung müssen auch Atteste bzw. Bescheinigungen beigelegt werden, welche dies sind, entnehmen Sie aus Ihrem Baubewilligungsbescheid.

Beispiele von Beilagen zum Ansuchen der Benützungsbewilligung

  • Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 Stmk BauG über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen
  • Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten
     

Ansprechpersonen in der Marktgemeinde Straden

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